Aufgaben des Verwaltungsrates der VRR AöR
Der Verwaltungsrat ist zuständig für die durch die Gemeindeordnung NW (GO NW), die Kommunalunternehmensverordnung (KUV) und durch die Satzung der VRR AöR zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der VRR AöR Berichterstattung verlangen.
Der Verwaltungsrat entscheidet über

  1. die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag der Verbandversammlung des ZV VRR
  2. die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR
  3. die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen
  4. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter/innen der VRR AöR in Gremien der Beteiligungsgesellschaften
  5. die Gründung von Gesellschaften
  6. die Geschäftsordnung für den Vorstand
  7. die Feststellung des Wirtschaftsplans, einschließlich SPNV- Etat und Verbundetat, und des Jahresabschlusses
  8. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung
  9. die Bestellung des Abschlussprüfers
  10. die Ergebnisverwendung
  11. die Entlastung des Vorstandes
  12. die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Entgeltgruppe 15
  13. die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um mehr als 250.000,00 EUR
  14. die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere
    1. den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand (Verteilung der Geschäftsbereiche und Stabsstellen auf die Vorstandsressorts, Abgrenzung der Vorstandsressorts),
    2. die Vertretungsbefugnis
    3. die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum/zur Vorstandssprecher/in
    4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht

Auf § 114a Absatz 7 Sätze 3 und 4 GO NW wird verwiesen.

Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig für die Entscheidung über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen.

Ferner ist der Verwaltungsrat zuständig für

  1. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen
  2. Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1.
  3. die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 5 Abs. 3.
  4. die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung gemäß § 9.
  5. die Feststellung der jeweiligen Einnahmenaufteilung sowie sonstige Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 10 von erheblicher finanzieller Tragweite.
  6. Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung von ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 9 von erheblicher finanzieller Tragweite.
  7. den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 4
  8. die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundtarifs und der Beförderungsbedingungen
  9. die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik, Tarifstruktur, Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der Beförderungsbedingungen im Verbundgebiet
  10. Festlegung des jährlichen Katalogs der mit den Mitteln nach § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen
  11. den Erlass von allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c), Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 im VRR-Verbandsgebiet

Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung der Verbandsversammlung des ZV VRR und/oder der Verbandsversammlung des NVN erforderlich:

  1. die Feststellung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses
  2. Entscheidungen über Strukturreformen im Gemeinschaftstarif der jeweiligen Verbandsgebiete, sofern erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen der Mitglieder des ZV VRR oder der Mitglieder des NVN zu erwarten sind.

Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist nur die Zustimmung der Verbandsversammlung des ZV VRR erforderlich:

  1. Entscheidungen über die Weiterlentwicklung des Systems zur Finanzierung des ÖSPV.
  2. Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 14


Zusammensetzung des Verwaltungsrates der VRR AöR:
Der Verwaltungsrat besteht aus 44 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Der/Die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR als Vorsitzende/r
  2. 43 stimmberechtigte und 43 stellvertretende Mitglieder

Der ZV VRR entsendet neben dem/der Verbandsvorsteher/in 41 stimmberechtigte und 41 stellvertretende Mitglieder. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung des ZV VRR sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Verwaltungsrat vertreten. Sollte im Einzelfall die Anzahl der Mandate einer Fraktion der Verbandsversammlung nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat ausreichen, erhält ein Mitglied dieser Fraktion Gaststatus im Verwaltungsrat.
Der NVN entsendet 2 stimmberechtigte und 2 stellvertretende Mitglieder: jeweils eine/n Vertreter/in des Kreises Kleve und eine/n Vertreter/in des Kreises Wesel.
4 stimmberechtigte und 4 stellvertretende Mitglieder müssen dem Unternehmens­beirat angehören.

Als ständige Gäste nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:
  1. ein/e Vertreter/in des Personalrates,
  2. ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat
  3. ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat.

Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrats hat eine/n, eine/n zweite/n und eine/n dritte/n Stellvertreter/in. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.

Die Vertreter/innen werden in entsprechender Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.